Statuten

Statuten des OVBL

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Organistenverband Baselland“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz in Liestal.

2. Zweck

Der Verband bezweckt, die Organisten und Organistinnen der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft in ihrer musikalischen und liturgischen Weiterbildung zu fördern, die Wahrung ihrer Berufsinteressen zu unterstützen und die Kirch- und Gemeindebehörden in orgelbaulichen Fragen zu beraten. Der Verband steht auch Personen ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft und auch Angehörigen anderer Konfessionen offen.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verband über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit.

4. Mitgliedschaft

  • Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden.
  • Jungmitglied kann jede natürliche Person bis zum zurückgelegten 22. Altersjahr werden. Sie zahlt die Hälfte des Jahresbeitrages der Aktivmitglieder.
  • Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden.
  • Korporationsmitglied mit Stimmberechtigung kann jede juristische Person werden.

Interessierte melden sich bei einem Vorstandsmitglied. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Generalversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Austritt ist jeweils auf Ende Jahr schriftlich dem Präsidium mitzuteilen.

Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommen oder den Verbandszwecken störend entgegenwirken, können durch Beschluss des Vorstandes vom Verband ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiter ziehen.

7. Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren
  4. die Delegierten für die Delegiertenversammlung des ROV
    (Reformierte Kirchenmusikerverbände der deutschsprachigen Schweiz)

7. a) Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Verbandes ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Semester statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen im Voraus unter Beilage der Traktandenliste schriftlich eingeladen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an das Präsidium gerichtet werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt, oder auf Veranlassung des Vorstandes.

Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des ROV
  • Festsetzung oder Änderung der Statuten
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages

An der Generalversammlung besitzt jedes Aktiv- und Korporationsmitglied eine Stimme, die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

7. b) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Personen, nämlich dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar, Kassier und den Beisitzern. Wenn möglich sollte eine Pfarrperson in den Vorstand gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt. Im Uebrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

7. c) Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtsperiode ist identisch mit derjenigen des Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie kontrollieren die Buchführung und den Jahresabschluss.

7. d) Die Delegierten für die Delegiertenversammlung des ROV

Sie vertreten den Verband beim ROV.

8. Unterschrift

Der Verband wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

9. Haftung

Für die Schulden des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

10. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können geändert werden, wenn anllässlich einer Generalversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

11. Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur als ordentliches Traktandum an einer Generalversammlung von der Hälfte der Stimmen aller Verbandsmitglieder beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen an die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft, welche es im Hinblick auf einen neu zu gründenden Verband mit gleicher Zweckbestimmung verwalten soll.

12. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 21. März 2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Die Statuten vom 16. November 1975 sind aufgehoben.

Der Präsident:
Theo Ettlin
Die Aktuarin:
Sabine Müller-Schneider

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25. März 2011 geändert. Die Aenderung (Mitgliedschaftsart) tritt mit diesem Datum in Kraft.